Testamente sind auszulegen
Egal ob handgeschriebenes Testament, Ehegattentestament, öffentliches Testament oder Erbvertrag: Verfügungen von Todes wegen sind stets auszulegen, das heißt der wahre Wille des Erblassers ist zu erforschen und zu erfüllen, welchen dieser mit der Verfügung von Todes wegen zum Ausdruck bringen wollte.
14.11.2022 15:04 Uhr
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