Keine Untersagung der 50+1-Regel beabsichtigt | Kurier Dachau

Veröffentlicht am 17.08.2026 18:51

Keine Untersagung der 50+1-Regel beabsichtigt

Gemeinsamer Nenner: Fanprotest für „50+1”. (Foto: Anne Wild)
Gemeinsamer Nenner: Fanprotest für „50+1”. (Foto: Anne Wild)
Gemeinsamer Nenner: Fanprotest für „50+1”. (Foto: Anne Wild)
Gemeinsamer Nenner: Fanprotest für „50+1”. (Foto: Anne Wild)
Gemeinsamer Nenner: Fanprotest für „50+1”. (Foto: Anne Wild)

Das Bundeskartellamt hat keine grundsätzlichen kartellrechtlichen Bedenken gegen die 50+1-Regel im deutschen Profifußball. In seiner finalen Einschätzung hält das Bundeskartellamt die Bestimmung, nach der Investoren keine Stimmenmehrheit an Kapitalgesellschaften von Vereinen übernehmen können, für zulässig. Nach Abschluss des mehr als acht Jahre dauernden Verfahrens gab die Behörde jedoch einige Hinweise an die Bundesliga-Dachorganisation – früher DFL (Deutsche Fußball Liga) –, damit die Regel auch zukünftig rechtssicher angewendet werden kann. Die DFL hat sich heuer in „Bundesliga“ umbenannt.

Im 50+1-Verfahren des Bundeskartellamts waren neben der DFL insbesondere die sogenannten „Förderklubs”, die Werksvereine Bayer 04 Leverkusen und VfL Wolfsburg, sowie deren Konzernmütter Bayer AG und Volkswagen AG beigeladen. Ebenfalls zu den Beigeladenen zählten Investoren und Sonderfälle wie Hannover 96 und RB Leipzig. Darunter befand sich auch das von Hasan Ismaik kontrollierte Unternehmen HAM International Limited, das Anteile an der sich mittlerweile in einem vorläufigen Insolvenzverfahren befindlichen TSV München von 1860 GmbH & Co. KGaA besitzt. HAM International fiel durch Befangenheitsvorwürfe gegen einzelne Bearbeiter des Falls auf. Eine interne Prüfung habe jedoch ergeben, dass diese unbegründet waren, stellte die Behörde im Jahr 2024 fest. Auch der TSV München von 1860 e. V. hatte sich zum Verfahren beiladen lassen und von seinen praktischen Erfahrungen mit dem ersten arabischen Investor in der Geschichte des deutschen Profifußballs berichtet. Mittlerweile trennen sich die Wege von Ismaik und den Münchner Löwen, die den Kooperationsvertrag mit HAM International gekündigt haben.

Leverkusen ist eng mit dem Chemiekonzern Bayer verflochten. Aufgrund der langjährigen Förderung durch das Unternehmen wurde 1999 eine Ausnahme von der 50+1-Regel gewährt, die gemäß den Verbandsstatuten gestattet ist, wenn ein Investor einen Verein mindestens 20 Jahre lang erheblich finanziert hat. 2001 erhielt Volkswagen eine Ausnahme für den VfL Wolfsburg. Auch 2015 gab es eine solche Ausnahme für die TSG 1899 Hoffenheim, als Mäzen Dietmar Hopp die Mehrheit in der Fußball-Spielbetriebs-GmbH übernahm. Ende 2023 kehrte der Verein jedoch zur regulären 50+1-Struktur zurück. Im Fall von Hannover 96 lehnte der Ligaverband 2018 den Ausnahmeantrag des Unternehmers Martin Kind ab, weil er die Voraussetzungen einer zwanzigjährigen kontinuierlichen Förderung als nicht erfüllt ansah. Zudem gab es massiven Widerstand von Fans und im Mutterverein gegen Kind.

Die Red Bull GmbH, ein österreichischer Getränkehersteller und Unterhaltungskonzern, gründete im Jahr 2009 RB Leipzig und kontrolliert den Verein als zentralen Teil ihres globalen Fußballnetzwerks. Das Unternehmen kaufte damals das Startrecht des SSV Markranstädt in der fünftklassigen Oberliga Nordost. Weil reine Firmennamen im deutschen Fußball verboten sind, heißt der Klub offiziell „RasenBallsport“. Eine Besonderheit des Vereins ist die strenge Trennung zwischen Fördermitgliedern und den stimmberechtigten Mitgliedern, von denen es laut öffentlichen Angaben lediglich 23 gibt, die alle dem Konzernumfeld entstammen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, wird in einer Mitteilung des Bundeskartellamts zitiert: „„Wir haben uns eingehend mit den Argumenten aller Verfahrensbeteiligten befasst. Unsere kartellrechtliche Bewertung bleibt im Kern unverändert: Die 50+1-Regel kann weiterhin mit dem Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation gerechtfertigt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie konsequent und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede angewendet wird. Unsere Bewertung zeigt Gesichtspunkte auf, die die DFL berücksichtigen sollte, wenn sie die Regel künftig möglichst rechtssicher anwenden möchte. Dazu gehört erstens, dass die DFL bei allen Vereinen der Bundesliga und 2. Bundesliga gleichermaßen für einen offenen Zugang zur Mitgliedschaft und damit für die Mitbestimmung der Fans sorgt. Zweitens sollte sie sicherstellen, dass die Wertungen der 50+1-Regel auch bei ihren eigenen Abstimmungen konsequent beachtet werden. Drittens sehen wir bei der vorgesehenen Neuregelung des Bestandsschutzes für die bisherigen Förderklubs Nachbesserungsbedarf.“

Bei einer internen DFL-Abstimmung im Dezember 2023 über den möglichen Einstieg eines Finanzinvestors in den Ligaverband soll Martin Kind, Geschäftsführer der Profi-Spielbetriebs-GmbH von Hannover 96, mutmaßlich mit „Ja“ gestimmt haben. Damit handelte er entgegen der ausdrücklichen Weisung seines Muttervereins Hannover 96 e. V., der ein „Nein“ angeordnet hatte. Kinds Verhalten sorgte für einen Eklat und Kritik an der DFL, die die geheime Abstimmung ermöglicht hatte und dadurch erst die erforderliche knappe Mehrheit für entsprechende Verhandlungen erhielt. Es folgten wochenlange massive Fanproteste in allen Stadien der Republik. Im Februar 2024 stoppte das DFL-Präsidium schließlich den Bieterwettbewerb. Nun hat auch das Bundeskartellamt das Abstimmungsprozedere gerügt. (as)

Quelle: Mitteilung des Bundeskartellamts https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2026/08_11_2026_50Plus1.html?nn=49120

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