Trassenneubau im Landkreis Dachau geplant | Kurier Dachau

Veröffentlicht am 28.02.2024 00:00

Trassenneubau im Landkreis Dachau geplant

Die Regierung von Oberbayern hat mit Planfeststellungsbeschluss den Neubau einer 110-kV-Kabelleitung zwischen den Umspannwerken Kleinschwabhausen und Oberbachern im Bereich der Gemeinden Bergkirchen, Markt Indersdorf und Schwabhausen genehmigt. Die Planungen der Bayernwerk Netz GmbH als Vorhabenträgerin sehen vor, auf dem rund 18,5 Kilometer langen Abschnitt eine Erdkabeltrasse mit zwei Kabelsystemen zu errichten.

Der Trassenneubau soll insbesondere dazu beitragen, die Netzstabilität zu gewährleisten. So soll die Möglichkeit eröffnet werden, in der Region produzierten und vor Ort nicht benötigten Strom aus erneuerbaren Energien in das überörtliche Netz einzuspeisen. Die Maßnahme ist auch deshalb erforderlich, weil die Leitungseinspeisung stark gestiegen ist und verstärkt Erneuerbare-Energien-Anlagen im Bereich des nördlichen Landkreises Dachau und in den Nachbarlandkreisen Pfaffenhofen a.d. Ilm und Aichach-Friedberg gebaut werden.

Bis 12. März einsehbar

Die Regierung von Oberbayern hat im Verfahren die Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der privaten Einwender geprüft und soweit wie möglich berücksichtigt. Der Planfeststellungsbeschluss sowie die festgestellten Planunterlagen werden bis einschließlich Dienstag, 12. März, auf den Internetseiten der Gemeinden Bergkirchen, Markt Indersdorf und Schwabhausen sowie der Regierung von Oberbayern zur allgemeinen Einsichtnahme veröffentlicht. Außerdem werden die Unterlagen – ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung bei der jeweiligen Gemeinde – auch in Papierform in den Rathäusern der Gemeinden ausgelegt.

Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Ablauf des Veröffentlichungszeitraums Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München erhoben werden. Soweit keine Klagen erhoben werden, wird der Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf dieser Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig.

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