Die Gemeinde als Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister geben. Bei den Daten handelt es sich um Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigen. Im Hinblick auf die Europawahl, die am 9. Juni 2024 stattfinden wird, weist die Stadt Dachau darauf hin, dass Wahlberechtigte nach § 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG das Recht haben, dieser Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilbt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet.