Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Menschen mit Schwerbehinderung zu besetzen. Die Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2025 wird nun überprüft. Deshalb sollten beschäftigungspflichtige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unbedingt daran denken, ihre Beschäftigungsdaten bis spätestens 31. März ihrer Agentur für Arbeit zu übermitteln. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Um die Anzeige zu erstellen, können Betriebe die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht unter www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software” zur Verfügung. Bei der elektronischen Anzeige sind keine Unterschrift und kein postalischer Versand der Unterlagen mehr erforderlich. Kommen Unternehmen der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrations- bzw. Inklusionsamt gezahlt werden muss, kann diese über die Software berechnet werden.
Unternehmen, die der Beschäftigungspflicht von Menschen mit Schwerbehinderung nicht nachkommen, müssen eine gestaffelte Ausgleichsabgabe zahlen. Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 235 Euro, wenn sie ihrer Beschäftigungspflicht gänzlich nicht nachkommen. Erfüllen Sie die Beschäftigungspflicht teilweise, sind 155 Euro monatlich zu zahlen.
Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 465 Euro, wenn sie ihrer Beschäftigungspflicht gänzlich nicht nachkommen. Beschäftigen sie weniger als eine Person, sind 275 Euro, bei weniger als zwei Personen 155 Euro zu entrichten.
Mehr Infos gibt es unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/schwerbehin derte-menschen.